„Ohne einen zügigen, aber sorgfältig geplanten Netzausbau kann die Energiewende nicht gelingen. Die Beschleunigung der langwierigen Verfahren ist notwendig, weil die Ertüchtigung des deutschen Stromnetzes bislang deutlich hinter dem Zeitplan zurückhinkt. Klar ist aber auch: Schnelligkeit wird auch künftig nicht vor Gründlichkeit gehen. Denn die frühzeitige öffentliche Beteiligung der Öffentlichkeit wird nicht angetastet, ebenso bleiben die bisherigen strengen Umwelt- und Vorsorgestandards bestehen“, so Roth.
„Dieses Gesetz ist das Ergebnis eines mehrmonatigen intensiven Dialogs mit Betroffenen aus Bürgerschaft und Kommunalpolitik. Es ist ein gutes Signal, dass im Rahmen der parlamentarischen Beratungen auch eine Reihe von Änderungsvorschlägen aus der Bevölkerung – insbesondere aus den Reihen der Bürgerinitiativen – aufgegriffen worden sind“, umriss Roth die Beratungen der vergangenen Monate.
Künftig kann zur Beschleunigung der Planungs- und Genehmigungsverfahren auch ein vereinfachtes Verfahren der Bundesfachplanung durchgeführt oder sogar ganz auf die Bundesfachplanung verzichtet werden. Im Hinblick auf die laufenden Planungen für die SuedLink-Trasse stellte Roth aber klar: „Diese beschlossenen Änderungen im Planungsrecht gelten nicht für das Projekt SuedLink, bei dem das Verfahren bereits im Gange ist. Selbstverständlich wird die bereits angelaufene Bundesfachplanung wie bislang vorgesehen fortgeführt. Eine Verkürzung oder gar einen Abbruch der laufenden Bundesfachplanung wird es nicht geben.“
Ebenso deutlich widersprach Roth den Gerüchten, dass mit der Verfahrensbeschleunigung eine Absenkung der strengen Standards, die für die Zulassung der Stromleitungen geprüft werden müssen, einhergehe: „Allen betroffenen Anwohnerinnen und Anwohnern kann ich versichern: Die Auswirkungen der Trassenvarianten auf Mensch und Umwelt werden weiterhin so sorgfältig und umfassend geprüft wie bisher. So bleiben alle Umweltstandards auf dem bisherigen hohen Schutzniveau erhalten. Auch die strengen Grenzwerte zu elektromagnetischen Feldern werden nicht angetastet.“
Für Kritik hatte ebenfalls gesorgt, dass künftig vorbereitenden Maßnahmen beim Trassenbau im Einzelfall auch schon vor dem Planfeststellungsbeschluss zugelassen werden können. Auch hier tritt Roth Sorgen aus der Bevölkerung entgegen: „Es geht hier mitnichten darum, dass vor Abschluss der formalen Genehmigungsverfahren unverrückbare Fakten geschaffen werden sollen. Im Gegenteil: Im Gesetz ist ausdrücklich festgelegt, dass nur dann bauvorbereitende Maßnahmen durchgeführt werden dürfen, wenn sie problemlos auch wieder zurückgenommen werden können. Sofern später doch kein Planfeststellungsbeschluss erfolgen sollte, ist der Vorhabenträger verpflichtet, den früheren Zustand wiederherzustellen.“
Zu den Maßnahmen zählen beispielsweise Kampfmitteluntersuchungen oder wenn aus Rücksichtnahme auf Brut- und Rastzeiten geschützter Vogelarten vorbereitende Maßnahmen vorgezogen werden. Voraussetzung dafür sei allerdings, dass die Öffentlichkeitsbeteiligung im Rahmen der Bundesfachplanung bereits abgeschlossen ist und mit einem baldigen Planfeststellungsbeschluss gerechnet werden kann.